Waldbesitzer
Aufforstung, Rodung und Feuer

Aufforstung

Aufforstung einer Wiese

Aufforstung einer Wiese

Die Aufforstung bisher nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Anträge sind bei der unteren Forstbehörde einzureichen (Art. 16 Abs. 1, Art. 39, Art. 42 BayWaldG).

Rodung

Rodung von Wald

Rodung von Wald

Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Sie bedarf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Dort ist der Antrag einzureichen (Art. 9 Abs. 2 S. 1, Art. 39, Art. 42 BayWaldG). Ebenso bedarf die Anlage von Forststraßen und Rückewegen im Schutzwald einer Rodungserlaubnis.

Feuer

Lagerfeuer im Wald

Lagerfeuer im Wald

Nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG bedarf das Errichten und Betreiben offener Feuerstätten/unverwahrter Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern einer ausdrücklichen behördlichen Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn insbesondere Belange der Sicherheit, des Naturschutzes, der Landeskultur sowie der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen weitgehend ausgeschlossen sind. Anträge auf Genehmigung eines offenen Feuers sind grundsätzlich mindestens drei Monate im Voraus beim AELF Bamberg Bereich Forsten einzureichen. Nur so kann eine fristgerechte Bearbeitung und rechtssichere Entscheidung gewährleistet werden.